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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1979 - XV A 374/78   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1979 - XV A 374/78 (https://dejure.org/1979,14163)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.10.1979 - XV A 374/78 (https://dejure.org/1979,14163)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Oktober 1979 - XV A 374/78 (https://dejure.org/1979,14163)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1980, 763
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der von Art. 78 Abs. 3 LV geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und -durchführung einerseits und Kostenregelung andererseits regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden - in Nordrhein-Westfalen jährlich neu erlassenen - Finanzausgleichsgesetz erfolgt (VerfGH NW, OVGE 38, 300, 303 f.; ferner OVG NW, OVGE 39, 76, 78 ff.; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764).

    Der Landesgesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in einem gesonderten Ansatz die Kosten von Pflichtaufgaben finanzkraftunabhängig und in vollem Umfang abzugelten (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 ff.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 304; ferner BayVerfGH, BayVGHE 12 II, 48, 55; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764; Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 1152 f.).

  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

    Die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG ist eine Form der Landesverwaltung (BVerfGE 81, 310, 331; vgl. hierzu auch OVG NW, DVBl. 1980, S. 763, 764).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der von Art. 78 Abs. 3 LV geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und -durchführung einerseits und Kostenregelung andererseits regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden - in Nordrhein-Westfalen jährlich neu erlassenen - Finanzausgleichsgesetz erfolgt (VerfGH NW, OVGE 38, 300, 303 f.; ferner OVG NW, OVGE 39, 76, 78 ff.; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764).

    Der Landesgesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in einem gesonderten Ansatz die Kosten von Pflichtaufgaben finanzkraftunabhängig und in vollem Umfang abzugelten (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 ff.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 304; ferner BayVerfGH, BayVGHE 12 II, 48, 55; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764; Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 1152 f.).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.1992 - 4 L 2268/91

    Finanzielle Folgen der Kommunalisierung der Altenhilfe

    Denn selbst wenn man dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen folgte, garantierten Bundes- und Landesverfassung allenfalls die finanzielle Grundlage für eine ausreichende, eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.1979, DVBl 1980, 763, 764).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.1994 - 4 L 2575/93

    Niedersachsen; Träger; Sozialhilfe; Aufwendungen; Defacto-Flüchtlinge

    Denn selbst wenn man dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen folgte, garantierten Bundes- und Landesverfassung allenfalls die finanzielle Grundlage für eine ausreichende, eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.1979, DVBl 1980, 763, 764).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.06.1990 - 4 A 145/88
    Der Staat kommt dieser Aufgabe aber schon dann nach, wenn er die Erstattung pauschaliert und den Kommunen eine gewisse Mitbeteiligung abverlangt (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1978 S. 763; OVG Münster, DVBl. 1980 S. 763; kritisch: Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, RdNr. 820).
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